28.5.2020
Ab dem 1. Juni 2020 gilt die Rechtsverordnung für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen nach § 36a MVG-EKD
Seit Januar 2020 gilt in den Ev.-luth. Landeskirchen in Braunschweig, in Schaumburg, in Oldenburg sowie Hannovers das MVG-EKD und damit auch § 36a des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD), wonach betriebliche Einigungsstellen auf Antrag einzurichten sind und verbindlich über Streitigkeiten in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung (MAV) entscheiden.
Entsprechend der Ermächtigung in § 36a Abs. 5 S. 1 MVG-EKD hat der Rat der EKD nunmehr die „Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD“ beschlossen.
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt grundsätzlich für diejenigen Einrichtungen, deren Gliedkirchen das MVG-EKD in der jeweils geltenden Fassung übernommen haben. Ausnahmsweise können Gliedkirchen, die das MVG-EKD übernommen haben, aber auch eigenen Regelungen in Bezug auf die Entschädigung erlassen; vgl. § 36a Abs. 5 S. 2 MVG-EKD. Die Ev.-luth. Landeskirchen in Braunschweig, in Schaumburg und in Oldenburg sowie Hannovers haben von dieser Ermächtigungsnorm in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie sich jeweils unter § 5 Abs. 7 ihres jeweiligen MVG-EKD-AnwendG die Möglichkeit zur eigenständigen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorbehalten haben. Solange die Kirchen jedoch keine eigene Rechtsverordnung für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen erlassen haben, gilt die vom Rat der EKD erlassene Rechtsverordnung für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen nach § 36a MVG-EKD in den Mitgliedseinrichtungen unmittelbar.
Inhalt der Entschädigungsverordnung:
- Die Entschädigungsverordnung sieht eine von der Einrichtung gemäß § 5 Absatz 6 des jeweiligen MVG-EKD-AnwendG der Ev.-luth. Landeskirchen in Braunschweig, in Schaumburg, in Oldenburg sowie Hannovers zu tragende Entschädigung für nicht der Einrichtung oder Dienststelle angehörende Vorsitzende, in Höhe von 500,00 € bis zu 2.000,00 € für jedes Verfahren vor. Für die Bemessung der Entschädigung ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Streitigkeit maßgeblich. Dieses bestimmen die Vorsitzenden im Benehmen mit der Dienststellenleitung.
- Beisitzer und Beisitzerinnen, die der Einrichtung oder Dienststelle nicht angehören, erhalten für jedes Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung der Vorsitzenden.
- Wird das Verfahren vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beendet, reduziert sich die Entschädigung auf 50 vom Hundert.
- Mit der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche auf Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung abgegolten. Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz oder den für die Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet.
- Die der Einrichtung oder Dienststelle angehörenden Mitglieder der Einigungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Entschädigung. Gleiches gilt für die Mitglieder gemeinsamer Einigungsstellen, die den beteiligten Einrichtungen und Dienststellen angehören. Sie werden ohne Minderung ihrer Bezüge freigestellt. Mehrarbeit wird ausgeglichen oder vergütet; notwendige Auslagen werden gegen Nachweis nach den in der Einrichtung oder Dienststelle geltenden Bestimmungen erstattet.