28.5.2020

Ab dem 1. Juni 2020 gilt die Rechtsverordnung für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen nach § 36a MVG-EKD

Seit Januar 2020 gilt in den Ev.-luth. Landeskirchen in Braunschweig, in Schaumburg, in Oldenburg sowie Hannovers das MVG-EKD und damit auch § 36a des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD), wonach betriebliche Einigungsstellen auf Antrag einzurichten sind und verbindlich über Streitigkeiten in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung (MAV) entscheiden.

Entsprechend der Ermächtigung in § 36a Abs. 5 S. 1 MVG-EKD hat der Rat der EKD nunmehr die „Verordnung über die Entschädigung für die Mitglieder von Einigungsstellen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD“ beschlossen.

Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt grundsätzlich für diejenigen Einrichtungen, deren Gliedkirchen das MVG-EKD in der jeweils geltenden Fassung übernommen haben. Ausnahmsweise können Gliedkirchen, die das MVG-EKD übernommen haben, aber auch eigenen Regelungen in Bezug auf die Entschädigung erlassen; vgl. § 36a Abs. 5 S. 2 MVG-EKD. Die Ev.-luth. Landeskirchen in Braunschweig, in Schaumburg und in Oldenburg sowie Hannovers haben von dieser Ermächtigungsnorm in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie sich jeweils unter § 5 Abs. 7 ihres jeweiligen MVG-EKD-AnwendG die Möglichkeit zur eigenständigen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorbehalten haben. Solange die Kirchen jedoch keine eigene Rechtsverordnung für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen erlassen haben, gilt die vom Rat der EKD erlassene Rechtsverordnung für die Entschädigung der Mitglieder von Einigungsstellen nach § 36a MVG-EKD in den Mitgliedseinrichtungen unmittelbar.

Inhalt der Entschädigungsverordnung: