28.1.2022

Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission beschließt Corona-Sonderzahlung für den Geltungsbereich der DVO

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat am 24. Januar 2022 eine Arbeitsrechtsregelung über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (ARR- Corona-Sonderzahlung 2022) beschlossen.

1.300 € erhalten Mitarbeitende, auf deren Dienstverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach den Maßgaben der Dienstvertragsordnung mit Ausnahme der Personen, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) anzuwenden ist.

650 € erhalten Mitarbeitende, auf deren Dienstverhältnis der Tarifvertrag a) für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder b) für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) oder c) der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) nach den Maßgaben der Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen (ARR-Azubi-Prakt) anzuwenden ist.

Voraussetzung des Anspruchs ist, dass das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis am 24. Januar 2022 bestanden hat und in der Zeit vom Januar 2021 bis zum 24. Januar 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Angerechnet werden Coronaprämien, die Mitarbeitende bereits von einem früheren Arbeitgeber gemäß dem „TV Corona-Sonderzahlung“ der Länder vom 29. November 2021 erhalten haben.

Die Sonderzahlung ist mit dem Entgelt für den Monat März auszuzahlen. Wir weisen darauf hin, dass nach derzeitigem Stand, die Befreiung von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht nur für Auszahlung von Corona-Prämien bis zum 31. März 2022 gewährt wird.