22.3.2013

Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks der EKD verhandelt Entgelterhöhungsforderungen

Die ARK DW-EKD hat Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien geführt. Die Gespräche werden im April fortgesetzt werden.

Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks der EKD hat am 20. und 21. März in Berlin zum Thema Entgeltrunde 2013 verhandelt. Zuletzt waren die Entgelte zum 1. April 2012 (Krankenhäuser bereits zum 1. März 2012, Altenhilfe erst zum 1. Mai 2012) angehoben worden.

Die Dienstnehmerseite hat einen Forderungskatalog mit rund 30 Positionen vorgelegt, der unter anderem eine lineare Entgelterhöhung von 6,7 v.H. beinhaltet. Die Dienstgeber hatten lineare Steigerungen in Höhe von 1,7 v.H. sowie eine Spartenregelung für die Altenhilfe angeboten.

Ferner wurde ein Dienstgeberantrag auf Beteiligung der Mitarbeitenden an den Aufwendungen zur zusätzlichen Altersversorgung ("ZVK-Beteiligung") sowie ein Antrag für eine nach der BAG-Rechtsprechung erforderlich gewordene neue Urlaubsregelung abgestimmt. Beide Punkte sollen in der nächsten Sitzung am 16./17. April im Rahmen der Entgeltrunde abgeschlossen werden. Beide Seiten haben sehr unterschiedliche Vorstellungen präsentiert.

Die Dienstgeber fordern außerdem mit Bezugnahme auf die von beiden Seiten im letzten Jahr beschlossene Prozessvereinbarung eine Spartenregelung für die Altenhilfeeinrichtungen und -dienste und an den entsprechenden Tarifverträgen der gewerblichen Wirtschaft orientierte Entgelte für lediglich niedrigere Qualifikationen erfordernde Arbeit mit hauswirtschaftlichen Aufgabenschwerpunkten. Dafür wurde im Gegenzug für diese Mitarbeitergruppe eine Qualifizierungsregelung angeboten, die einen Aufstieg in der Entgeltgruppe ermöglicht und zugleich dem Pflegekräftemangel entgegenwirken soll.

Die Gespräche werden am 16./17. April 2013 fortgesetzt.

Außerdem wurde ein Antrag der Dienstgeber zu einer infolge überraschender Interpretation von Eingruppierungsvorschriften der AVR durch neuere BAG-Rechtsprechung notwendige Veränderung von zwei Richtbeispielen im Eingruppierungskatalog von den Dienstnehmern zunächst abgelehnt und an eine Arbeitsgruppe zur weiteren Bearbeitung verwiesen. Gleiches gilt für eine Neufassung des § 3a der AVR-DW-EKD, der zurzeit zu den Rückzahlungsverpflichtungen der Mitarbeitenden für die Kosten einer Fort- oder Weiterbildung nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung entsprechende Regelungen trifft.