25.11.2021

ARK DD beschließt Corona-Prämie sowie Entgelterhöhungen in 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland (ARK DD) hat in ihrer Sitzung am 25. November 2021 sowohl einen Beschluss zur Entgeltentwicklung in 2022 als auch einen Beschluss zur Zahlung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung bis März 2022 gefasst. Ausgenommen sind jeweils ärztliche Mitarbeitende nach Anlage 8a.

Die Beschlussfassung gilt für Direktanwender der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR DD). Der Beschluss wird mit Veröffentlichung des Rundschreibens durch die Geschäftsstelle der ARK DD wirksam. Vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende erhalten eine Corona-Prämie, die je nach Entgeltgruppe bis zu 800 € beträgt. Für Mitarbeitende in Kurzarbeit sowie Tagungshäuser gelten Ausnahmen. Auf Basis betrieblicher Regelungen gezahlte Prämien werden angerechnet. Zum 1. Januar 2022 steigen die Tabellenentgelte um 2,2 v.H., mindestens um 50 €. Zudem werden zum 1. April 2022 neue Funktionszulagen im Bereich der Pflege eingeführt. Außerdem wird die Wechselschichtzulage sowie der Samstagszuschlag erhöht. Ärztliche Mitarbeitende sind von dem Beschluss nicht erfasst. Im Einzelnen wurde folgendes beschlossen:

Corona-Sonderzahlung

Mitarbeitende, Auszubildende sowie Anerkennungspraktikanten nach den AVR DD haben Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung (Corona-Prämie). Sie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Anspruch setzt das Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses am 31. Januar 2022 voraus. Zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 muss mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Dazu zählt auch der Bezug von Krankengeld oder entsprechender gesetzlicher Leistungen sowie Kurzarbeiter- und Mutterschaftsgeld.

Ausgenommen von dem Anspruch sind Maßnahmeteilnehmende in geförderten Arbeitsverhältnissen (z.B. SGB II) sowie Mitarbeitende deren Arbeitszeit im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 aufgrund der Vereinbarung von Kurzarbeit an mindestens 30 Kalendertagen um mehr als 50 v.H. verringert war. Für Mitarbeitende in Tagungshäusern kann eine Corona-Prämie aufgrund freiwilliger Dienstvereinbarung vereinbart werden.

Die Corona-Prämie ist in der Höhe nach Entgeltgruppen gestaffelt. Sie ist spätestens mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2022 auszuzahlen. Sie soll möglichst mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2022 ausgezahlt werden.

• 800 € erhalten Mitarbeitende der EG 1-7

• 600 € erhalten Mitarbeitende der EG 8-13

• 225 € erhalten Mitarbeitende der EG 1 – 7 in Einrichtungen bzw. Einrichtungsteilen, deren Betriebszweck die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen ist (z.B. auf der Grundlage des § 16 e SGB II oder § 16i SGB II) sowie Auszubildende und Anerkennungspraktikanten

Teilzeitmitarbeitende erhalten die Sonderzahlung entsprechend dem Teilzeitquotienten. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Dezember 2021.

Durch freiwillige Dienstvereinbarung kann auch eine andere Verteilung genannten Prämienbeträgen zu den Entgeltgruppen vorgenommen werden.

Soweit Mitarbeitende im Jahr 2020 bzw. 2021 bereits aufgrund betrieblicher Entscheidung Corona-Prämien im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG erhalten haben, werden diese auf die genannten Beträge angerechnet.

Die Corona-Prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist auch bei der Bemessung sonstiger Leistungen im Jahr 2021 bzw. 2022 (z.B. der Jahressonderzahlung) nicht zu berücksichtigen.

Lineare Entgeltsteigerung

Ab 1. Januar 2022 werden die Tabellenwerte der Anlage 2 um 2,2 v.H. erhöht, mindestens jedoch um 50 €. Die Tabellenwerte der Anlage 5 sowie die Vergütungen der Auszubildenden und Anerkennungspraktikanten werden zu demselben Zeitpunkt um 2,2 v.H. erhöht.

Einführung von Funktionszulagen

Ab dem 1. April 2022 erhalten Mitarbeitende in der EG 7 eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v.H. der Differenz ihrer Entgeltstufe zur gleichen Entgeltstufe in der EG 8 soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • ausdrücklich übertragene Tätigkeiten in der Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung oder • ausdrücklich übertragene Tätigkeiten für die eine Fachweiterbildung in Palliativ-Care (vgl. § 37b und § 39a SGB V) oder Wundmanagement von mindestens 160 Zeitstunden erforderlich ist

Als weitere Voraussetzung müssen die übertragenen Tätigkeiten in beiden Fällen mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen.

Beim Zusammentreffen mehrerer angegebener Sachverhalte wird die Zulage nur einmal gezahlt. Bisher für diese Tätigkeiten auf der Grundlage einzelvertraglicher Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden angerechnet.

Einführung einer Intensivzulage

Ab dem 1. April 2022 erhalten Mitarbeitende eine Intensivzulage in Höhe von 150 €, sofern ihnen Tätigkeiten in der Intensivpflege (EG 8) ausdrücklich übertragen sind und sie eine abgeschlossene oder anerkannte Fachweiterbildung in der Intensiv- und Anästhesiepflege nach DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. Bisher für diese Tätigkeiten auf der Grundlage einzelvertraglicher Vereinbarungen gezahlte Zulagen werden angerechnet.

Erhöhung der Wechselschichtzulage und des Samstagszuschlags

Die Wechselschichtzulage in § 20 Abs. 1 Satz 1 steigt zum 1. April 2022 auf 100 € (bisher 70 €). Zum 1. September 2022 wird sie um weitere 30 € auf 130 € erhöht.

In der Regelung zur Wechselschichtzulage erfolgt zudem zum 1. April 2022 eine Änderung des Wortlauts. Mit Beschluss vom Juli 2019 hatte die Arbeitsrechtliche Kommission die Zulage für Wechselschicht und die erhöhte Schichtzulage betragsmäßig zusammengelegt. Dabei sollten die bisherigen Voraussetzungen beibehalten werden. Die Neuformulierung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ließ den Schluss zu, dass nur Nachtarbeitsstunden (= Arbeitsstunden zwischen 21 und 6 Uhr) zu berücksichtigen seien. Dies wird nun klargestellt, in dem die ursprüngliche Formulierung wieder aufgenommen wird. Die Wechselschichtzulage kommt danach auch zum Tragen, wenn die erforderlichen durchschnittlichen 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen erreicht werden.

Der Samstagszuschlag in § 21 Abs. 1 Buchstabe f) wird ab 1. April 2022 an die übrigen Zeitzuschläge angeglichen, in dem der bisher zu zahlende feste Euro-Betrag pro Stunde (0,64 €) auf einen prozentualen Anteil des Stundenentgelts der Anlage 9 umgestellt wird (neu 15 v.H.).