14.1.2013

Beschäftigtendatenschutzgesetz noch in diesem Jahr?

FAZ berichtet über Einigung der Regierungskoalition auf Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes.

Das Bundesinnenministerium hat am 25.08.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt. Das Kabinett hat diesen Entwurf sogleich beschlossen. Die FAZ berichtet am 12.01.2013 über eine Einigung der Koalitionsfraktionen. Dem Bericht zufolge sei mit einer Beschlussfassung des Bundestages noch im Januar zu rechnen.

Am 25.08.2010 wurde ein vom Kabinett beschlossener Gesetzentwurf veröffentlicht. Dieser sieht eine Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor. Dabei soll der erst im letzten Jahr novellierte § 32 BDSG durch die §§ 32 bis 32l ersetzt werden.

Zurzeit ist der Arbeitnehmerdatenschutz ist bislang kaum gesetzlich geregelt. Zum 01.09.2009 ist § 32 BDSG in Kraft getreten. Dieser sollte als Grundsatzregelung den Datenschutz für Beschäftigte sichern, nachdem mehrere Missbrauchsfälle bekannt wurden, in denen Arbeitgeber die Beschäftigten überwachten und ausspionierten. Der neue Gesetzentwurf konkretisiert die Regelungen des § 32 BDSG und setzt Tendenzen der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung um. Damit werden erstmals Bereiche wie das Einstellungsverfahren (insbes. das Fragerecht), die Zulässigkeit ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, die Nutzung von Telekommunikationsdiensten am Arbeitsplatz, der Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren im Beschäftigungsverhältnis und die Videoüberwachung am Arbeitsplatz geregelt.

Folgende Eckpunkte sollen beschlossen worden sein: Die heimliche Videoüberwachung wird künftig ausdrücklich verboten sein. Im Gegenzug wird die offene Videoüberwachung ausgeweitet. Die Vorschriften stellen jede „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ von Daten im Beschäftigungsverhältnis unter einen doppelten Vorbehalt: Sie muss erforderlich sein und außerdem darf kein überwiegendes Interesse des betroffenen Mitarbeiters entgegenstehen. Auf Daten aus sozialen Netzwerken (Facebook, Xing) darf der Arbeitgeber künftig ohne Erlaubnis des Betroffenen nicht mehr zugreifen. Computerdaten – wie Kontonummern – dürfen künftig nur noch zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen abgeglichen werden (sog. Sreening). Auch unter Mitwirkung des Betriebsrats dürfen dieses Standards nicht unterschritten werden.

Die Gewerkschaften kritisieren den Entwurf als teilweise Verschlechterung der bestehenden Rechtslage.