29.10.2020

Bundeskabinett hat Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen

Das Bundeskabinett hat die neue Rechtsverordnung zur Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohnes geht auf die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 zurück. Die Anpassung orientiert sich aufgrund gesetzlicher Vorgabe an der Tarifentwicklung.

Der gesetzliche Mindestlohn wird durch die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung in den Jahren 2021 und 2022 in vier Schritten angehoben:

• 9,50 € brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2021

• 9,60 € brutto je Zeitstunde ab 1. Juli 2021

• 9,82 € brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2022

• 10,45 € brutto je Zeitstunde ab 1. Juli 2022

Bis zum 31.12.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 € brutto je Zeitstunde. Die neue Verordnung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es weitere gesondert zu beachtende Mindestlöhne für einzelne Branchen. In der Altenpflege gilt nach Maßgabe des nach Arbeitnehmerentsendegesetzes die Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung, nach der der für Hilfs- und Fachkräfte in der Altenpflege geltende Mindestlohn oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegt, derzeit im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 11,60 € je Zeitstunde und im übrigen Bundesgebiet 11,20 € je Zeitstunde.