25.3.2021

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz) – „ortsübliche Entlohnungsstruktur“

In seinen Anmerkungen zu einem Arbeitsentwurf zu einem Pflegereformgesetz mit der Überschrift

Von einem „schlechten Tag für die Pflege“ über die absehbare Festschreibung eines weitgehend tariffreien Geländes bis hin zu den gefährlichen Untiefen „ortsüblicher Löhne“

setzt sich Professor Dr. Sell von der Hochschule Koblenz mit den im Arbeitsentwurf des Bundesgesundheitsministers für eine Pflegereform vorgesehenen Regelungen zur Refinanzierung von Personalkosten auseinander.

Der Beitrag ist recht ausführlich, macht aber gerade dadurch sehr deutlich, welche Gefahren für eine Refinanzierung unserer durch Tarifverträge oder AVR geregelten Beschäftigtengehälter in den für die §§§ 72 Abs. 3a – 3c und § 82 c SGB XI vorgesehenen Regeln im Zusammenspiel mit den in §§ 84 Abs. 2 und § 89 Absatz 1 SGB XI vorgesehenen Streichungen der Regelungen zur Anerkennung von Tarifvertrags- und AVR- Regelungen als „wirtschaftlich“ drohen.

Es wird deutlich, dass gerade in Niedersachsen, wo mehrheitlich privat-gewerbliche, tarifungebundene Leistungsanbieter die „ortsübliche“ Gehaltsstruktur für Altenpflegeeinrichtungen prägen, die von an Tarifverträge oder kirchliche AVR gebundene Unternehmen zu zahlenden Gehälter nicht mehr von den Kostenträgern anerkannt werden müssten.

Die von kirchlichen Trägern finanzierte zusätzliche Altersversorgung für die Beschäftigten dürfte nirgendwo in Deutschland „ortsüblich“ sein.

Wir müssen alle gemeinsam unsere Möglichkeiten einer Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren nutzen: Das Pflegereformgesetz darf in dieser Form nicht kommen.

Sie finden den Beitrag von Prof. Dr. Sell hier