07.4.2020

Ermöglichung von Kurzarbeit im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung – DVO (TV-L)

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat sich am Freitag, dem 03.04.2020, darauf verständigt, dass sie eine Arbeitsrechtsregelung zur Ermöglichung von Kurzarbeit im Gleichklang mit dem für den Kommunalbereich geschlossenen Tarifvertrag „Covid-19“ treffen will. Damit soll auch im Bereich der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Kurzarbeit entsprechend dem Tarifvertrag für die Kommunen ermöglicht werden. Für den Bereich der Kommunen hat sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit der Gewerkschaft ver.di und der dbb Tarifunion auf Eckpunkte für einen Tarifvertrag „Covid-19“ geeinigt. Hierfür wurde eine Erklärungsfrist bis zum 15. April 2020 vereinbart. Der genaue Wortlaut des Tarifvertrages steht noch nicht fest, so dass hier die ADK auch noch keinen konkreten Beschluss fassen konnte. Den Veröffentlichungen der Tarifparteien im Bereich der Kommunen sind folgende Eckpunkte zu entnehmen:

• Die Kurzarbeit muss 7 Tage im Voraus angekündigt werden.

• Das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld wird in den Entgeltgruppen bis EG 10 auf 95% und in den Entgeltgruppen ab EG 11 auf 90 % des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt. Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

• Die Auszahlung von Kurzarbeitergeld, Aufstockung und anteiligem Entgelt für geleistete Arbeit erfolgen zum gleichen Zeitpunkt wie die bisherige Entgeltzahlung.

• Während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von 3 Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, ausgeschlossen.

• Grundsätzlich von der Kurzarbeit ausgenommen sind z. B. Schwangere und werdende Väter, bei denen sich das Kurzarbeitergeld auf die Berechnung des Elterngelds auswirken würde, Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit.

• Der Tarifvertrag soll ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten sein und am 31.12.2020 ohne Nachwirkung enden.

Bisher gibt es noch keinen rechtsgültigen Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zur Änderung der Dienstvertragsordnung, um die Einführung von Kurzarbeit aufgrund der Covid-19-Pandemie zu ermöglichen, sondern nur eine Willensbekundung. Ein entsprechender Beschluss der ADK soll noch im April 2020 nach Veröffentlichung des Tariftextes im Bereich der kommunalen Arbeitgeber gefasst werden und rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft treten. Aufgrund der bisher fehlenden Rechtsgrundlage können augenblicklich noch keine Dienstvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden. Kurzarbeit wäre nur aufgrund Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag mit den einzelnen Mitarbeitenden möglich. In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission soll ein entsprechender Beschluss noch im April herbeigeführt werden, da die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist. Zur ADK-Sitzung vom 03.04.2020 findet Sie hier einen Link zur Pressemitteilung der Landeskirche Hannovers.