Das Bundesarbeitsministerium hatte im März dieses Jahres das Verfahren zur Berufung der fünften Pflegekommission eingeleitet. Am 17. Dezember wird sich die fünfte Pflegekommission konstituieren. Die achtköpfige Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeit- bzw. Dienstgebern und Arbeit- bzw. Dienstnehmern der Pflegebranche. Nach den Regelungen des Pflegelöhneverbesserungsgesetzes, das am 29. November 2019 in Kraft trat, wurde die Pflegekommission dauerhaft mit fünfjähriger Amtszeit eingerichtet.
Laut einer Sprecherin des BMAS sind als Verbände vertreten in der 5. Pflegekommission:
• Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbands (Dienstgeber- und Dienstnehmerseite)
• Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland (Dienstgeber- und Dienstnehmerseite)
• bpa Arbeitgeberverband
• Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes
• Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Die Regelungskompetenz der Pflegekommission ist unverändert
Sie bezieht sich auf Mindestentgelt- und Überstundensätze, die Fälligkeit, Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld sowie Ausschlussfristen. Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. Die Empfehlung soll eine Laufzeit von 24 Monaten betragen.
Die Sitzungen werden von dem Beauftragten des BMAS geleitet. Die Pflegekommission muss regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des BMAS hinzuziehen.
Ein Beschluss der Pflegekommission bedarf einer Mehrheit von sechs Mitgliedern, wobei aus jeder der vier Gruppen mindestens ein Mitglied zustimmen muss. Dadurch bleibt gewährleistet, dass eine Gruppe nicht überstimmt werden kann. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr von der Anwesenheit aller Mitglieder abhängig. Es muss mindestens ein Mitglied jeder Gruppe anwesend sein, insgesamt müssen sechs Mitglieder anwesend sein.
Durch die bisherigen vier Pflegekommissionen sind die Mindestentgelte für Pflegehelfer(innen) seit 2010 kontinuierlich und im Vergleich zu den sonstigen Tarifentgelten überproportional gestiegen. Seit dem 1. September 2021 gilt für Pflegehelfer(innen) in Deutschland ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 12 Euro pro Stunde und erstmals ein Mindestlohn in Höhe von 15 Euro pro Stunde für Fachkräfte im Bereich der Altenpflege.