20.11.2019

Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Ersetzung des MVG-K durch das MVG-EKD ab dem 1. Januar 2020 und der damit verbundenen Einführung der obligatorischen Einigungsstelle gemäß § 36 a MVG-EKD hat das BAG am 19.11.20219 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Lt. Pressemeldung des BAG hat dieses dem Antrag einer Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik für Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen mit rund 350 Betten. Sie beschäftigt etwa 300 Arbeitnehmer. In der Klinik ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt. Nach einer Vielzahl von Auseinandersetzungen über die Frage einer Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf mehreren Stationen teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin im Frühjahr 2013 mit, dass er die Einrichtung einer Einigungsstelle "zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)" beschlossen habe. Später beschrieb er den Regelungsauftrag mit "Mindestbesetzung in der Dienstplanung zu den Pflegedienstkräften für Früh-, Spät- und Nachtdienst in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c". Die Einigungsstelle holte zwei Gutachten zur Arbeits- und Belastungssituation der Pflegekräfte ein. Mit diesen betrachtete die Arbeitgeberin die sich stellenden Fragen als "abgearbeitet". Die Einigungsstelle beauftragte aufgrund eines ohne Zustimmung der Arbeitgeberin gefassten Beschlusses die Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Gegenstand einer Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit der Pflegekräfte "mit dem Schwerpunkt psychischer Belastung". Nach Vorlage dieses Gutachtens und weiteren Verhandlungen ohne eine Einigung der Betriebsparteien beschloss die Einigungsstelle Anfang Dezember 2016 im Spruchwege eine "Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen". Diese trifft detaillierte Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung auf den Stationen. Die Arbeitgeberin hat den Spruch angefochten und geltend gemacht, die Regelungen seien nicht von der Regelungskompetenz der Einigungsstelle gedeckt. Der Einigungsstellenspruch sei zudem ermessensfehlerhaft.

Das Arbeitsgericht hatte den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihm auf die Beschwerde der Arbeitgeberin stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.

Das BAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2018 - 6 TaBV 21/17 -