04.9.2019

Protokollerklärung zum Tarifvertrag über eine Einmalzahlung 2019

Im Monat August 2019 war die im Tarifvertrag über eine Einmalzahlung 2019 geregelte Einmalzahlung auszubezahlen. Unter § 2 Absatz 4 des TV Einmalzahlung 2019 ist geregelt:

(4) Die Einmalzahlung beträgt für Vollzeitbeschäftigte 250 € und verringert sich um jeweils ein Viertel für jeden Kalendermonat zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2019, in dem die Arbeitnehmerin nicht mindestens eine Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 TV DN beim Arbeitgeber hatte.

Regelmäßig machen die Tarifvertragsparteien des TV DN in Monatsbeträgen definierte Leistungen oder Kürzungen davon abhängig, ob im betreffenden Monat Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bestehen,. z.B. in § 2 des „Tarifvertrag über eine Einmalzahlung 2017“ oder in Teil B Abschnitt I § 5 Absatz 2 TV DN. Hierbei entsteht häufig Streit darüber, ob der Krankengeldzuschuss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 TV DN eine Entgeltersatzleistung im Sinne des TV DN ist.

Durch die Formulierung im § 2 Absatz 4 des „Tarifvertrag über eine Einmalzahlung 2019“ wollten die Tarifparteien nur ausschließen, dass lediglich ein Anspruch auf den Krankengeldzuschuss gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 an einem Tag des Kalendermonats die Kürzung nicht verhindert. Nicht beabsichtigt war, dass auch diejenigen Kalendermonate, in denen lediglich ein Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, den Anspruch auf die Einmalzahlung um je ein Viertel verringern. Der oben zitierte Wortlaut legt diese ungewollte Schlussfolgerung jedoch nahe.

Um Rechtsklarheit zu schaffen haben sich die Tarifpartner auf folgende

Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien des TV DN

I. zum Tarifvertrag über eine Einmalzahlung 2019 vom 18.04.2019 (TV Einmalzahlung 2019) und zum II. Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TVDN) vom 19.09.2014 geeinigt:

  1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die gemäß § 2 Absatz 4 TV Einmalzahlung 2019 um jeweils ein Viertel für jeden Kalendermonat zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April .2019 verringert, in dem die Arbeitnehmerin nicht mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistung beim Arbeitgeber hatte.

  2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie bei der Verwendung des Begriffs „Entgeltersatzleistung“ in ihren Tarifverträgen hierunter die vom Arbeitgeber in gesetzlich definierten Tatbeständen zum Ausgleich für ausfallendes Arbeitseinkommen zu zahlende Entgeltersatzleistung verstehen.

Die Protokollerklärung finden Sie hier.

Da Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gesetzlich geregelte Ansprüche zum Ausgleich für ausfallendes Arbeitseinkommen sind, verringert sich der Anspruch auf die Einmalzahlung nicht, wenn im betreffenden Kalendermonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.