28.11.2022

Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst gilt jetzt auch im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Landeskirchen

Die über die Dienstvertragsordnung der Landeskirchen (DVO) beschließende Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission hat in ihrer Sitzung am 24. November 2022 die Übernahme des für den öffentlichen Dienst mit den Kommunen getroffenen Tarifabschlusses für den Sozial- und Erziehungsdienst beschlossen.

Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die in den Entgeltgruppen EGr S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 EUR. Für die Beschäftigten in der Sozialarbeit (ohne Kita-Leitungen), die in den EGr. S 11b oder höher eingruppiert sind, beträgt diese Zulage 180 EUR. Die Auszahlung erfolgt mit dem Dezembergehalt.

Außerdem haben alle in S-Gruppen eingruppierten Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem Jahr 2022 Anspruch auf zwei Regenerationstage im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche, ansonsten anteilig. Die Regenerationstage des Jahres 2022 können bis zum 30.09.2023 in Anspruch genommen werden.

Die Möglichkeit, zu den Regenerationstagen noch zwei weitere freie Tage gegen die vereinbarte SuE-Zulage von monatlich 130 bzw. 180 Euro umzuwandeln, gibt es ab 2023. Der Wunsch, in 2023 die SuE-Zulage in zusätzliche freie Tage umzuwandeln, kann den Arbeitgebern bis zum 28.02.2023 mitgeteilt werden.

Mit Übernahme des SuE-Tarifabschlusses haben jetzt auch die kirchlichen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Erziehungsberufen Anspruch auf zusätzliche 30 Stunden im Jahr bezahlte Zeiten zur Vorbereitung und Qualifizierung. Der bereits gesetzlich vorgeschriebene Umfang von Vorbereitungszeiten wird damit erweitert.

Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, deren Aufgaben die Praxisanleitung von Nachwuchskräften zu mindestens 15 % beinhalten, erhalten zukünftig eine monatliche Zulage in Höhe von 70 EUR.

Die Erweiterung der Protokollerklärung zur „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“ durch die Aufnahme von Facherzieher, Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft, die nach § 8a SGB VIII bestellt worden ist, schafft die Möglichkeit, viel mehr Kolleg*innen in die S 8b einzugruppieren.

Mit Übernahme des Tarifabschlusses wurden weitere Änderungen zur Berechnung der Durchschnittsbelegung, zum Schutz von Herabgruppierungen von Kita-Leitungskräften und Stufenlaufzeiten vereinbart.